§1. Angaben:
Der Makler erklärt alle von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Eigentümer oder von diesen mit Vollmacht eingeschalteten Dritten
weitergeleitet bekommen hat und auf die Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Der weitergebende Makler kann deshalb für die Weiterleitung der Informationen keinerlei Haftung übernehmen.
Die letztendliche Überprüfung dieser Daten hat der Käufer zu übernehmen.
§2. Kundenobliegenheiten:
Alle vom Makler gegebenen Informationen bezüglich des Objektes sind nur für den Kunden bestimmt. Er darf diese Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiter geben. Ist diese schriftliche Zustimmung nicht vorhanden und ein Dritter welcher die Informationen vom Kunden erhalten hat schließt dann einen Vertrag über dieses Objekt ab, löst dies eine Provisionspflicht über die vereinbarte Provision zuzüglich der Mehrwertsteuer zugunsten des Maklers beim Kunden aus.
§3. Doppelte Tätigkeit:
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Hierbei gilt die gesetzliche Regelung, dass beide Vertragspartner den jeweils gleichen Provisionsanteil zzgl. Mwst. zu bezahlen haben.
§4. Verkäuferobiegenheiten:
Der Auftrageber (Verkäufer) nennt vor Abschluss eines beabsichtigten Kaufvertrages Namen und Anschhrift des Käufers an den Makler, damit dieser prüfen kann, ob seine Tätigkeit zielführend für diesen Vertrag war und er somit den Passus mit der beidseitigen Provision im Notarvertrag noch vereinbaren kann. Hiermit erhält der Makler auch die Vollmacht eine Einsicht in das Grundbuch zu veranlassen, sowie weitere vollmacht in die alle behördlichen Akten, auch Bauakten.
§5. Ausweichgeschäft:
Der Auftraggeber (Verkäufer) erkennt den Provisionsanspruch in der vereinbarten Höhe auch für ein im Zusammenhang anderes Geschäft mit dem Kunden an, wenn es aufgrund des Nachweises zu der Geschäftsbeziehung kam. Dies erklärt der Auftraggeber ebenso auch für seine Rechtsnachfolger.
§6. Provisionen:
Kauft der Kunde nicht ist dem Makler sowohl vom Auftraggeber, sowie vom Kunden keinerlei Provision geschuldet.
§7. Aufwendungskosten:
Eine einzige Ausnahme besteht für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag während der Laufzeit des Maklervertrages zurückzieht. Hier kann der Makler bisherige Kosten der versuchten Vertragserfüllung (Fahrtkosten, Zeitaufwand) dem Auftraggeber (Verkäufer) in Rechnung stellen.
§8. Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand wird jener akzeptiert den das Gericht festlegt
§9. Haftung:
Bei Sachschäden wird eine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Haftungszeit soll den gesetzlichen Fristen unterliegen, jedoch im Einzelfall keinesfalls 3 Jahre nach Eintritt des Haftungsfalles überschreiten.
§10. Vertragswerk:
Alle getroffenen Vereinbarungen stehen im Maklervertrag.
Weitere Vereinbarungen hierzu erfolgen in der Regel nicht.
Bei Erfordernis allenfalls über ein von beiden Seiten gegengezeichnetes Beiblatt.
§11. Schlusswort:
Der Vertrag soll leicht und verständlich sein, weshalb auch keinerlei weitere Punkte vereinbart werden in der Hoffnung alle Regelung entsprechen dem klaren Menschenverstand und jede Seite ist redlich bemüht sie einzuhalten.
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